Satzung

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung Feelgood Management e.V.“ (kurz: „BVFGM“).

Die Bundesvereinigung Feelgood Management e.V. ist in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer

VR 25100 eingetragen.

(2) Die BVFGM wurde am 24. Februar 2022 errichtet und hat ihren Sitz in Hamburg.

2. Zweck des Vereins

(1) Die BVFGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der BVFGM ist die Förderung der Bildung sowie der Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland.

(3) Die BVFGM schafft als neutrale Plattform Verständnis des Feelgoodmanagements in Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit, erfasst systematisch kulturelle Probleme, entwickelt interdisziplinär und branchenübergreifend Methoden und Problemlösungen sowie deren Anwendung stetig fördert und verbessert.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch bundesweite Regionalgruppen, in dem der Verein:

  1. a) die Initiierung und Verbreitung richtungsweisender, werteorientierten Erkenntnisse durch Publikation von Forschungsergebnissen, Tagungen und Veranstaltungen, sowie in Lehre, Ausbildung und Wirtschaftspraxis, um den Gedankenaustausch zwischen Führungskräften aller Branchen unternehmensgrößenunabhängig fördert.
  2. b) die Förderung und Entwicklung von Systemen und Netzwerken des FGM, um die nachhaltige Optimierung von Geschäftsprozessen und Unternehmenskulturen ermöglicht.
  3. c) aktiv beiträgt zu Normierung und Standardisierung in

der Wirtschaftswelt durch Tagungen, Veranstaltungen und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, um die Durchgängigkeit in Systemen und Netzen zu gewährleisten.

  1. d) den nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch fördert und durch Kontakte zu gleichorientierten Organisationen, um zur Überwindung von Grenzen beizutragen.

(4) Die BVFGM ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die BVFGM auch Einrichtungen anderer Rechtsträger bedienen oder Gesellschaften gleichartiger Zielsetzung gründen oder sich an solchen Gesellschaften bzw. deren Gründung beteiligen. Sie darf auch Mitglied steuerbegünstigter Körperschaften werden.

(5) Mittel der BVFGM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BVFGM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

(1) Die BVFGM hat persönliche Mitglieder und körperschaftliche Mitglieder. Persönliches Mitglied kann jeder werden. Körperschaftliche Mitglieder können Unternehmen, Verbände, Öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die den Zweck der BVFGM fördern. Die körperschaftlichen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen benannten Personen vertreten, wobei jede benannte Person eine Stimme hat. Über die Anzahl der Personen, die körperschaftliche Mitglieder benennen können, beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die BVFGM zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand oder die Geschäftsführung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; die Mitgliedschaft beginnt dann mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bundesvereinigung. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(4) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Der Vorstand kann befristete Gastmitgliedschaften gewähren.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber der BVFGM zu erfolgen hat und zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig ist,
  2. b) durch Ableben; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  3. c) durch Ausschluss aus der BVFGM, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied in grober Weise den Zielen der BVFGM oder der Satzung zuwiderhandelt oder das Ansehen oder die Ziele der BVFGM durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt. Dem Betroffenen steht hiergegen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

5. Mitgliedsbeiträge

(1) Die BVFGM erhebt von allen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung im Voraus festgesetzt wird. Die festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge und sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(2) Für Mitglieder, die ihren maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben, kann der Vorstand Erhöhungen oder Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge bestimmen, die sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen in den jeweiligen Ländern orientieren sollen.

(3) Der Vorstand kann für befristete Gastmitgliedschaften Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge bestimmen.

(4) Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, findet eine zeitanteilige Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nicht statt.

(5) Neben dem Jahresbeitrag kann die Mitgliederversammlung, soweit dies im Einzelfall zur Deckung eines nicht vorhersehbaren, außerordentlichen größeren Finanzbedarfs erforderlich ist, der aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu bestreiten ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung, Finanzierung eines Projekts), die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage eines Geschäftsjahres darf je Mitglied den Jahresmitgliedsbeitrag nicht überschreiten. Die Erhebung der Umlage ist als Beschlussgegenstand in der Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung anzukündigen und sowohl dem Grunde

als auch der Höhe nach zu begründen. Der Beschluss über die Erhebung der Umlage ist mit der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder zu fassen. Mitglieder, die mit der Erhebung der Umlage nicht einverstanden sind, können die Mitgliedschaft abweichend von §4 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen; der reguläre Jahresbeitrag für das Jahr der außerordentlichen Kündigung wird in diesem Fall jedoch nicht erstattet.

6. Organe

Die Organe der BVFGM sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand,

(3) die Geschäftsführung (wenn in Funktion bzw. berufen),

(4) das Präsidium (wenn in Funktion bzw. berufen),

(5) der Beirat (wenn in Funktion bzw. berufen).

7. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird schriftlich oder per E-Mail vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der BVFGM schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Weitere Anträge für die Tagesordnung sowie Wahlvorschläge

sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstandsvorsitzenden einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl des Vorstandes,
  2. b) die Wahl der Kassenprüfer,
  3. c) die Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. d) die Genehmigung des Budgets für das laufende Geschäftsjahr,
  5. e) die Festlegung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge und

Umlagen,

  1. f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. g) die Beschlussfassung über die Auflösung der BVFGM nach näherer Maßgabe des Paragraphen §16 dieser Satzung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung der BVFGM können nur erfolgen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Erscheinen in der Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder, so kann die Auflösung oder Verschmelzung in einer neuen Mitgliederversammlung, wenn diese innerhalb von sechs Monaten einberufen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden.

(6) In der Mitgliederversammlung haben jedes persönliche Mitglied sowie die von den körperschaftlichen Mitgliedern benannten Vertreter je eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich und nur auf ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung oder Verschmelzung der BVFGM bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der Leiter der Sitzung. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn es von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(8) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten ansonsten die Bestimmungen dieses Paragraphen.

8. Vorstand

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für Planung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben, die den Zielen des Vereins entsprechen, die Wahrnehmung der Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Rechnungsführer, die zugleich den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden. Jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstände vertreten die BVFGM gemeinsam. Im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder zueinander sollen sich der Vorsitzende und der Rechnungsführer bei der Wahrnehmung der Vertretung der BVFGM in der Regel nur bei Verhinderung durch ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(3) Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein Präsidium wählen, welches mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem/den stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Das Präsidium bereitet Grundsatzentscheidungen des Vorstands vor und entscheidet in laufenden Angelegenheiten.

(4) Der Vorstand bildet aus seiner Mitte einen Finanzausschuss, der Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten vorbereitet oder umsetzt. Dieser besteht aus mindestens 2 ehrenamtlichen (nicht hauptamtlichen) Vorstandsmitgliedern, darunter der Rechnungsführer. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ausschüsse einsetzen, welche Vorstandsentscheidungen zu dezidierten Themen vorbereiten oder umsetzen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie Geschäftsordnungen für das Präsidium oder Vorstandsausschüsse beschließen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch schriftlich oder durch Umfrage erfolgen.

(7) Der Vorstand soll spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr und bis 30.11. eines jeden Jahres das Budget für das folgende Geschäftsjahr aufstellen. Die Jahresrechnung ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(8) In Angelegenheiten der Regionalgruppen erweitert sich der Vorstand um die Regionalgruppensprecher. Der Erweiterte Vorstand tagt in der Regel einmal im Jahr.

(9) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gem. §26 BGB (Absatz 2 Satz 4) können mit Ausnahme des Rechnungsführers jedoch im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten der BVFGM hauptamtlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Anstellungsvertrags beschäftigt und es kann ihnen eine angemessene, die Besonderheiten des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts beachtende Vergütung gezahlt werden. Über Abschluss des Dienst- oder Anstellungsvertrags und die Höhe der Tätigkeitsvergütung entscheidet der Finanzausschuss gem. §8 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder

9. Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und die Tätigkeit des bzw. der Geschäftsführer durch eine Geschäftsordnung regeln.

(2) Der/die Geschäftsführer nimmt/nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil und hat/haben bei der Beschlussfassung beratende Stimme.

(3) Der/die Geschäftsführer ist/sind besondere Vertreter im Sinne des §30 BGB.

10. Beiräte

(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Zwecke der BVFGM Beiräte berufen. Die Mitglieder der Beiräte müssen nicht Mitglied der BVFGM sein. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Die erneute Berufung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Beiräte können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen.

(3) Der Vorstand kann für die Beiräte Geschäftsordnungen beschließen.

11. Regionalgruppen (bundesweit)

(1) Der Vorstand kann die Bildung von Regionalgruppen über alle Bundesländer hinweg beschließen. Diese sind die regionalen und bundesweiten Untergliederungen der BVFGM in den Grenzen ihres jeweils definierten Gebietes. Diese bundesweiten Regionalgruppen unterstützen den satzungsgemäßen Zweck der BVFGM.

(2) Sämtliche Regionalgruppen bestehen aus den Mitgliedern der BVFGM, die in der betreffenden Region ihren ständigen Wohnsitz oder Firmensitz haben. Die Regionalgruppen können in der jeweiligen Region die Bildung von studentischen Regionalgruppen beschließen.

(3) Die Mitglieder der Regionalgruppen wählen aus ihrer Mitte den Regionalgruppensprecher und höchstens zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Regionalgruppensprecher und die Stellvertreter sind ehrenamtliche Leiter der Regionalgruppe, Sprecher der Mitglieder in der betreffenden Region, Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und können studentische Regionalgruppensprecher ernennen.

(4) Der Vorstand kann für die Regionalgruppen eine Geschäftsordnung beschließen.

12. Arbeitskreise

(1) Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben

in Verfolgung der Zwecke der BVFGM Arbeitskreise einrichten. Arbeitskreisleiter und –mitglieder werden durch den Vorstand für die Dauer der jeweils delegierten Aufgaben berufen. Aus der Tätigkeit der Arbeitskreise gewonnene Erkenntnisse bzw. hieraus folgende Immaterialgüterrechte und daraus abgeleitete Verwertungsrechte stehen im gesetzlich zulässigen Umfang der BVFGM zu.

(2) Der Arbeitskreisleiter und die Mitglieder der Arbeitskreise können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen.

(3) Nach Abschluss der jeweils delegierten Aufgaben legt der Arbeitskreis dem Vorstand einen Bericht vor.

(4) Der Vorstand kann für die Arbeitskreise eine Geschäftsordnung beschließen.

13. Nationale und internationale Zusammenarbeit

Die BVFGM strebt eine nationale und eine internationale Zusammenarbeit mit allen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung an. Zu diesem Zweck können kooperative Austauschmitgliedschaften mit vergleichbaren Organisationen und Vereinigungen von der Geschäftsführung geschlossen werden.

Diese Austauschmitgliedschaften sind von Mitgliedsbeiträgen

befreit, soweit sie auf Gegenseitigkeit beruhen.

14. Zweckgebundene Spenden

Werden freiwillige Spenden ausdrücklich für einen bestimmten Zweck im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der BVFGM zugewendet,

so dürfen diese nur für den angegebenen Zweck verwendet

werden.

15. Kassenprüfung

(1) Die Jahresabschlüsse sind vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Ausnahme ist das Jahr der Vereinsgründung. In dieser Periode wird ein Kassenprüfer für ein Jahr, ein weiterer Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

16. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der BVFGM kann nur in einer Mitgliederversammlung gem. §7 Abs. 5 und 6 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Rechnungsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die BVFGM aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung der BVFGM oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der BVFGM an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung.

17. Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche der BVFGM und der Mitglieder ist Hamburg.

Beschlossen: Hamburg, 23. Juni 2022